Lohnsteuer-Anmeldung, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und Sozialversicherung – mit Verschiebung auf den nächsten Werktag und den Bankarbeitstagen Ihres Abrechnungsmonats.
| Datum | Frist | verbleibend |
|---|
Wie gerechnet wird. Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung sind am
10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig (§ 41a Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 UStG),
die Zusammenfassende Meldung am 25. Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) –
maßgeblich sind die Feiertage am Sitz Ihres Finanzamts, deshalb die Bundeslandauswahl.
Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag fällig, der Beitragsnachweis
muss um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags vorliegen (§ 23 Abs. 1 SGB IV, § 28f SGB IV).
Samstage, Sonntage, bundeseinheitliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember sind keine
Bankarbeitstage; bei regionalen Feiertagen zählt der Sitz Ihrer Krankenkasse, den dieser
Rechner nicht kennen kann.
Die Zahlungsschonfrist von drei Tagen bei Überweisung (§ 240 Abs. 3 AO) gilt nur für die
Zahlung, nie für die Abgabe der Anmeldung – und nicht in der Sozialversicherung.
Ohne Gewähr: Der Rechner bildet die Regelfälle ab. Sonderfälle wie ein abweichender
Anmeldungszeitraum im Gründungsjahr, Fristverlängerungen im Einzelfall oder
branchenspezifische Meldungen klären wir in der laufenden Betreuung.