Beleg verloren oder nie bekommen? Ein Eigenbeleg rettet den Betriebsausgabenabzug – wenn er die Pflichtangaben enthält.
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Ohne Beleg keine Buchung – der Grundsatz gilt, aber er kennt eine Ausnahme. Wenn ein Beleg verloren gegangen ist oder es nie einen gab (Trinkgeld, Parkautomat ohne Quittung, Automatenkauf), können Sie einen Eigenbeleg ausstellen.
Damit er anerkannt wird, muss er bestimmte Angaben enthalten: Zahlungsempfänger, Art der Aufwendung, Datum, Betrag, Grund für den fehlenden Originalbeleg und Ihre Unterschrift. Fehlt eine davon, kann das Finanzamt den Abzug streichen.
Wichtig zur Einordnung: Eigenbelege sind für Ausnahmefälle gedacht, nicht für den Regelbetrieb. Häufen sie sich, wird die Betriebsprüfung aufmerksam. Und bei Vorsteuer gilt eine Einschränkung – dazu unten mehr.
Anerkannt wird ein Eigenbeleg typischerweise dort, wo es realistischerweise keinen Beleg geben kann oder er nachweislich verloren ging: Parkautomaten ohne Quittung, Trinkgelder, Automatenkäufe, Münzeinwurf an der Waschanlage, kleinere Auslagen auf Reisen.
Kritisch wird es bei größeren Beträgen, bei regelmäßig wiederkehrenden Positionen und immer dann, wenn der Lieferant bekannt ist und eine Zweitschrift ausstellen könnte. Ein Eigenbeleg über eine vierstellige Summe an einen namentlich bekannten Händler wird in der Betriebsprüfung Fragen auslösen – zu Recht.
Praktischer Rat aus der täglichen Arbeit: Schreiben Sie den Grund für den fehlenden Originalbeleg konkret auf („Quittung am Parkautomat nicht ausgegeben"), nicht pauschal („Beleg fehlt"). Und erstellen Sie den Eigenbeleg zeitnah, nicht im Januar für das ganze Vorjahr – das Datum der Erstellung ist erkennbar.
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