Wann muss was raus? Der Rechner zeigt Ihre nächsten Termine – inklusive Verschiebung auf den nächsten Werktag und den Bankarbeitstagen Ihres Monats.
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Drei Fristen bestimmen den Monatsrhythmus fast jedes Betriebs mit Mitarbeitern: die Lohnsteuer-Anmeldung am 10., die Umsatzsteuer-Voranmeldung ebenfalls am 10. und die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag. Klingt einfach – bis ein Feiertag dazwischenkommt.
Genau da entstehen die Fehler. Der 10. verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, und maßgeblich sind die Feiertage am Sitz Ihres Finanzamts. Die Bankarbeitstage für die Sozialversicherung folgen einer anderen Logik: Dort zählen nur bundeseinheitliche Feiertage, dafür sind auch der 24. und der 31. Dezember keine Bankarbeitstage. Deshalb liegt der SV-Termin je nach Monat mal auf dem 22., mal auf dem 29.
Der Rechner nimmt Ihnen das Abzählen ab: Rhythmus wählen, Bundesland wählen, fertig. Die Termine lassen sich als Kalenderdatei exportieren – mit Erinnerung zwei Tage vorher.
Der Verspätungszuschlag ist der bekannte Teil: bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, höchstens 25.000 €, bei monatlicher Abgabe schnell mehrfach im Jahr. Dazu kommt der Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf den rückständigen Betrag – der läuft unabhängig davon, ob Sie die Anmeldung abgegeben haben.
Teurer wird es in der Sozialversicherung. Werden Beiträge verspätet gezahlt, fällt ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat an, und anders als beim Finanzamt gibt es keine Zahlungsschonfrist. Die drei Tage aus § 240 Abs. 3 AO gelten nur für Steuern und auch dort nur für die Zahlung, nie für die Abgabe.
Der unterschätzte Fehler ist ein anderer: die Beiträge in falscher Höhe zu schätzen. Wer die voraussichtliche Beitragsschuld zu niedrig ansetzt, zahlt zwar pünktlich, aber zu wenig – und der Fehlbetrag wird behandelt wie eine verspätete Zahlung. Deshalb rechnen wir den Monat vor dem Nachweistermin fertig, statt zu schätzen.
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