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Kleinunternehmerregelung: die Grenzen und was dahinter kommt.

Zwei Zahlen entscheiden – und beim Überschreiten der zweiten passiert etwas, das viele überrascht.

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25.000 € im Vorjahr

Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, nicht der Gewinn.

100.000 € im laufenden Jahr

Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Im Gründungsjahr anteilig

Wer unterjährig gründet, rechnet hoch: Bei Gründung zum 1. Juli bleiben für das halbe Jahr 12.500 €, um die Vorjahresgrenze im Folgejahr zu halten.

Die 100.000-€-Grenze funktioniert anders, als die meisten erwarten. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze gerissen wird – nicht erst der nächste und nicht erst das Folgejahr. Wer das zu spät merkt, hat Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben, die er nachversteuern muss.

Deshalb gehört diese Grenze in die laufende Überwachung, nicht in die Jahresabschlussarbeiten. Wir behalten sie im Blick und melden uns, bevor es eng wird – das ist einer der Punkte, an denen laufende Buchhaltung mehr wert ist als eine quartalsweise Abgabe.

Die Rechnung sieht anders aus

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – und müssen darauf hinweisen. Ein Satz wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" gehört auf jede Rechnung. Fehlt er, ist die Rechnung formal unvollständig.

Weisen Sie versehentlich doch Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag dem Finanzamt – auch wenn Sie ihn gar nicht hätten erheben dürfen. Solche Fälle fallen in der laufenden Buchhaltung sofort auf, beim Jahresabschluss oft erst nach Monaten.

Umgekehrt gilt: Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen können Sie nicht ziehen. Bei größeren Anschaffungen ist das der Punkt, an dem sich der freiwillige Verzicht auf die Regelung rechnen kann.

Wann der Wechsel ansteht

Überschreiten Sie die Vorjahresgrenze von 25.000 €, sind Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres regulär umsatzsteuerpflichtig – ohne dass jemand Sie darauf hinweist. Die Umstellung betrifft Rechnungsvorlagen, Preisangaben und die Voranmeldung.

Die 100.000-€-Grenze wirkt dagegen sofort: Der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig. Wer im November die Grenze reißt und es im Februar bemerkt, muss Rechnungen korrigieren und Steuer nachzahlen, die er beim Kunden vielleicht nicht mehr durchsetzen kann.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Lohnt sich der freiwillige Verzicht auf die Regelung?
Häufig ja, wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge haben – etwa bei Investitionen zum Start – oder überwiegend an Unternehmen verkaufen, für die die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten ist. Der Verzicht bindet Sie allerdings fünf Jahre. Die Entscheidung gehört zum Steuerberater, die Zahlen dafür liefern wir.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
In der Regel nicht, solange Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Es gibt Ausnahmen, etwa beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei Leistungen, für die Sie als Leistungsempfänger die Steuer schulden. Diese Fälle erkennen wir in der laufenden Buchhaltung.
Gilt die Regelung auch im EU-Ausland?
Seit Januar 2025 gibt es eine EU-weite Kleinunternehmerregelung: Deutsche Kleinunternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Staaten befreien lassen – und umgekehrt. Das Verfahren dafür ist gesondert zu beantragen.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, davon sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG dauerhaft befreit. Empfangen und verarbeiten können müssen Sie E-Rechnungen aber auch als Kleinunternehmer – diese Pflicht gilt bereits seit Januar 2025.
Wie überwachen Sie die Umsatzgrenzen für mich?
Aus der laufenden Buchhaltung ergibt sich der Umsatz fortlaufend. Wir melden uns, wenn sich abzeichnet, dass eine der beiden Grenzen erreicht wird – rechtzeitig, damit Sie Rechnungsstellung und Preise anpassen können, statt später nachzuversteuern.

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