Zwei Zahlen entscheiden – und beim Überschreiten der zweiten passiert etwas, das viele überrascht.
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Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, nicht der Gewinn.
Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Wer unterjährig gründet, rechnet hoch: Bei Gründung zum 1. Juli bleiben für das halbe Jahr 12.500 €, um die Vorjahresgrenze im Folgejahr zu halten.
Die 100.000-€-Grenze funktioniert anders, als die meisten erwarten. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze gerissen wird – nicht erst der nächste und nicht erst das Folgejahr. Wer das zu spät merkt, hat Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben, die er nachversteuern muss.
Deshalb gehört diese Grenze in die laufende Überwachung, nicht in die Jahresabschlussarbeiten. Wir behalten sie im Blick und melden uns, bevor es eng wird – das ist einer der Punkte, an denen laufende Buchhaltung mehr wert ist als eine quartalsweise Abgabe.
Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus – und müssen darauf hinweisen. Ein Satz wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" gehört auf jede Rechnung. Fehlt er, ist die Rechnung formal unvollständig.
Weisen Sie versehentlich doch Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag dem Finanzamt – auch wenn Sie ihn gar nicht hätten erheben dürfen. Solche Fälle fallen in der laufenden Buchhaltung sofort auf, beim Jahresabschluss oft erst nach Monaten.
Umgekehrt gilt: Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen können Sie nicht ziehen. Bei größeren Anschaffungen ist das der Punkt, an dem sich der freiwillige Verzicht auf die Regelung rechnen kann.
Überschreiten Sie die Vorjahresgrenze von 25.000 €, sind Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres regulär umsatzsteuerpflichtig – ohne dass jemand Sie darauf hinweist. Die Umstellung betrifft Rechnungsvorlagen, Preisangaben und die Voranmeldung.
Die 100.000-€-Grenze wirkt dagegen sofort: Der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig. Wer im November die Grenze reißt und es im Februar bemerkt, muss Rechnungen korrigieren und Steuer nachzahlen, die er beim Kunden vielleicht nicht mehr durchsetzen kann.
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