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Minijob abrechnen: was er kostet und was zu melden ist.

Die Verdienstgrenze steigt 2027 auf 633 € – die Arbeitgeberabgaben steigen stärker. Wer jetzt kalkuliert, sollte mit den neuen Zahlen rechnen.

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Die Grenze ist dynamisch

Seit 2022 hängt die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn: 2026 sind es 603 €, ab Januar 2027 dann 633 € im Monat, also höchstens 7.596 € im Jahr.

Rund 31 % Abgaben – noch

Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Pauschsteuer und die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld.

Ab 2027 spürbar teurer

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2027 von 13 auf 17,5 % – das ist bereits beschlossen und steht im Gesetz.

Was das konkret bedeutet: Ein Minijob an der Grenze kostet Sie 2026 rund 790 € im Monat und deckt bei 13,90 € Mindestlohn etwa 43 Arbeitsstunden ab. Ab 2027 liegt derselbe Minijob durch die höhere Krankenversicherungspauschale bei etwa 860 € – bei 633 € Verdienst und 14,60 € Mindestlohn dann für rund 43 Stunden. Die Stunde wird also teurer, ohne dass der Mitarbeiter mehr Zeit im Betrieb ist.

Dazu kommt ein Vorhaben, das noch nicht verabschiedet ist: Die Pauschsteuer soll von 2 auf 5 % steigen. Sollte sie kommen, liegen die Gesamtabgaben bei knapp 39 % statt der heutigen rund 31 %. Rechnen Sie bei längerfristigen Personalplanungen lieber mit dem höheren Wert – nach unten korrigieren lässt sich leichter als nach oben.

Die Meldungen, die am Anfang und am Ende fällig werden

Vor dem ersten Arbeitstag steht die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale – und in bestimmten Branchen zusätzlich die Sofortmeldung, die vor Aufnahme der Beschäftigung dort sein muss, nicht am selben Abend. Betroffen sind unter anderem Gastronomie, Bau, Gebäudereinigung, Speditionen, Schausteller und Fleischwirtschaft. Wer sie versäumt, riskiert bei einer Zollkontrolle den Vorwurf der Schwarzarbeit.

Dazu brauchen Sie vom Mitarbeiter die Steuer-Identifikationsnummer, die Sozialversicherungsnummer und die Angabe, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Der letzte Punkt ist der wichtigste: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet, und wer mit der Summe über der Grenze liegt, ist in allen bis auf den ersten voll sozialversicherungspflichtig – rückwirkend.

Zum Ende gehört die Abmeldung, dazu je nach Anlass eine Arbeitsbescheinigung. Beides erledigen wir; die Abmeldung kostet bei uns nichts.

Rentenversicherung: befreien oder nicht

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sie den Differenzbetrag zwischen Ihrem Pauschalbeitrag von 15 % und dem vollen Beitragssatz selbst – aktuell wenige Euro im Monat – und erwerben dafür vollwertige Pflichtbeitragszeiten samt Anspruch auf Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente.

Für den Betrieb ändert die Entscheidung nichts an den Kosten: Ihr Anteil bleibt bei 15 %. Wichtig ist nur, den Befreiungsantrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen und die Befreiung fristgerecht zu melden – rückwirkend geht sie nicht.

Ein Hinweis, den viele Arbeitgeber nicht geben: Für junge Beschäftigte ist die Befreiung selten sinnvoll, weil die Beitragszeiten für spätere Ansprüche zählen. Das ist keine Beratung, die wir schulden, aber ein Satz, der Ärger erspart.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Ist der Minijob bei uns angestellt oder bei der Minijob-Zentrale?
Bei Ihnen. Die Minijob-Zentrale ist nur die Einzugsstelle für die Beiträge und führt das Meldeverfahren – Arbeitgeber sind Sie, mit allen Pflichten: Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnung, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Darf ein Minijobber die Grenze mal überschreiten?
Ja, gelegentlich und unvorhersehbar – bis zu zwei Kalendermonate im Jahr, und der Verdienst darf dabei das Doppelte der Monatsgrenze nicht übersteigen. Geplante Überschreitungen zählen nicht dazu: Wer regelmäßig mehr verdient, ist kein Minijobber mehr, sondern liegt im Übergangsbereich.
Muss ich die Arbeitszeit aufzeichnen?
Ja, und zwar täglich: Beginn, Ende und Dauer, spätestens sieben Tage später aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt. Das ist eine der Pflichten, die bei Zollprüfungen als Erstes kontrolliert werden – und einer der häufigsten Gründe für Beanstandungen in Gastronomie und Einzelhandel.
Rechnen Sie auch einzelne Minijobs ab, ohne dass wir sonst etwas auslagern?
Ja. Bei ausschließlicher Lohnbuchhaltung zahlen Sie 10 € Grundgebühr und 10 € je Mitarbeiter und Monat – auch bei einem einzigen Minijobber. Eine Mindestabnahme gibt es nicht.
Gilt für Minijobs im Privathaushalt dasselbe?
Nein, dort gelten deutlich niedrigere Pauschalabgaben und das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren. Die Zahlen auf dieser Seite betreffen gewerbliche Minijobs. Die geplante Erhöhung der Krankenversicherungspauschale ab 2027 betrifft ebenfalls den gewerblichen Bereich.

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