Die Verdienstgrenze steigt 2027 auf 633 € – die Arbeitgeberabgaben steigen stärker. Wer jetzt kalkuliert, sollte mit den neuen Zahlen rechnen.
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Seit 2022 hängt die Geringfügigkeitsgrenze am Mindestlohn: 2026 sind es 603 €, ab Januar 2027 dann 633 € im Monat, also höchstens 7.596 € im Jahr.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Sie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Pauschsteuer und die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2027 von 13 auf 17,5 % – das ist bereits beschlossen und steht im Gesetz.
Was das konkret bedeutet: Ein Minijob an der Grenze kostet Sie 2026 rund 790 € im Monat und deckt bei 13,90 € Mindestlohn etwa 43 Arbeitsstunden ab. Ab 2027 liegt derselbe Minijob durch die höhere Krankenversicherungspauschale bei etwa 860 € – bei 633 € Verdienst und 14,60 € Mindestlohn dann für rund 43 Stunden. Die Stunde wird also teurer, ohne dass der Mitarbeiter mehr Zeit im Betrieb ist.
Dazu kommt ein Vorhaben, das noch nicht verabschiedet ist: Die Pauschsteuer soll von 2 auf 5 % steigen. Sollte sie kommen, liegen die Gesamtabgaben bei knapp 39 % statt der heutigen rund 31 %. Rechnen Sie bei längerfristigen Personalplanungen lieber mit dem höheren Wert – nach unten korrigieren lässt sich leichter als nach oben.
Vor dem ersten Arbeitstag steht die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale – und in bestimmten Branchen zusätzlich die Sofortmeldung, die vor Aufnahme der Beschäftigung dort sein muss, nicht am selben Abend. Betroffen sind unter anderem Gastronomie, Bau, Gebäudereinigung, Speditionen, Schausteller und Fleischwirtschaft. Wer sie versäumt, riskiert bei einer Zollkontrolle den Vorwurf der Schwarzarbeit.
Dazu brauchen Sie vom Mitarbeiter die Steuer-Identifikationsnummer, die Sozialversicherungsnummer und die Angabe, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Der letzte Punkt ist der wichtigste: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet, und wer mit der Summe über der Grenze liegt, ist in allen bis auf den ersten voll sozialversicherungspflichtig – rückwirkend.
Zum Ende gehört die Abmeldung, dazu je nach Anlass eine Arbeitsbescheinigung. Beides erledigen wir; die Abmeldung kostet bei uns nichts.
Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sie den Differenzbetrag zwischen Ihrem Pauschalbeitrag von 15 % und dem vollen Beitragssatz selbst – aktuell wenige Euro im Monat – und erwerben dafür vollwertige Pflichtbeitragszeiten samt Anspruch auf Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente.
Für den Betrieb ändert die Entscheidung nichts an den Kosten: Ihr Anteil bleibt bei 15 %. Wichtig ist nur, den Befreiungsantrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen und die Befreiung fristgerecht zu melden – rückwirkend geht sie nicht.
Ein Hinweis, den viele Arbeitgeber nicht geben: Für junge Beschäftigte ist die Befreiung selten sinnvoll, weil die Beitragszeiten für spätere Ansprüche zählen. Das ist keine Beratung, die wir schulden, aber ein Satz, der Ärger erspart.
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