Steuerberater sind für Beratung und Abschluss unverzichtbar. Für das laufende Buchen und die Lohnabrechnung sind sie der teuerste verfügbare Weg. Diese Trennung ist der Hebel – und sie ist gesetzlich klar geregelt.
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Jahresabschluss, Steuererklärungen, die Vertretung gegenüber dem Finanzamt und jede steuerliche Beratung sind Vorbehaltsaufgaben nach § 3 StBerG. Daran führt kein Weg vorbei – und das ist auch gut so.
§ 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ausdrücklich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Genau diese Arbeiten machen in vielen Kanzleirechnungen den größten Posten aus.
Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die laufende Buchführung sieht § 33 StBVV einen Gebührenrahmen vor, der sich am Jahresumsatz orientiert – unabhängig davon, wie stumpf die Arbeit im Einzelfall ist.
Der entscheidende Punkt: Sie kündigen Ihren Steuerberater nicht, Sie entlasten ihn. Er erhält von uns fertig gebuchte, saubere Daten und konzentriert sich auf das, wofür Sie ihn eigentlich brauchen – Abschluss, Gestaltung und Vertretung. In der Praxis sinkt dadurch auch seine Rechnung, weil der umfangreichste Posten entfällt.
Eine Besonderheit zeigt, wie ernst wir die Grenze nehmen: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung bereiten wir vollständig vor, übermitteln sie aber nicht selbst – das wäre eine Vorbehaltsaufgabe. Stattdessen prüfen und senden Sie sie mit einem Klick im Agenda Unternehmensportal. Rechtlich sauber, für Sie trotzdem nur ein Klick.
Nehmen Sie Ihre letzte Jahresrechnung und trennen Sie sie in drei Teile: laufende Buchführung, Lohnabrechnung und alles Übrige (Jahresabschluss, Steuererklärungen, Beratung, Vertretung). In den meisten kleinen und mittleren Unternehmen entfallen die ersten beiden Teile auf Arbeiten, die keine steuerliche Beratung sind.
Diese Trennung ist kein Trick, sondern folgt der gesetzlichen Systematik: § 3 StBerG reserviert die Hilfeleistung in Steuersachen für Steuerberater, § 6 Nr. 4 StBerG nimmt davon ausdrücklich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen aus.
Für die Vergütung gilt die Steuerberatervergütungsverordnung. Für die Buchführung sieht § 33 StBVV einen Gebührenrahmen vor, der sich am Gegenstandswert – im Kern Ihrem Jahresumsatz – orientiert. Das bedeutet: Ein wachsendes Unternehmen zahlt für dieselbe Routinearbeit automatisch mehr.
Das Modell ist eingespielt und für Ihren Steuerberater nichts Ungewöhnliches. Wir buchen laufend und übergeben ihm zum Jahresende einen vollständigen, abgestimmten Datenbestand. Kontenrahmen und Übergabeformat klären wir vorab direkt mit ihm, damit es keine Reibung gibt.
Für ihn bedeutet das weniger Nacharbeit vor dem Abschluss – ein Mandant mit sauber gebuchten Daten ist für jede Kanzlei angenehmer als einer, dessen Belege im Januar in Kisten ankommen. Deshalb stößt dieses Modell in der Praxis selten auf Widerstand.
Falls Sie noch keinen Steuerberater haben: Wir kooperieren mit deutschen Kanzleien und vermitteln auf Wunsch einen passenden – abgestimmt auf Ihre Branche und Rechtsform. Die Mandatsbeziehung schließen Sie dabei direkt mit der Kanzlei, wir bleiben außen vor.
Sparen Sie nicht am Jahresabschluss und nicht an der Beratung. Eine übersehene Gestaltungsmöglichkeit oder ein Fehler im Abschluss kostet regelmäßig ein Vielfaches dessen, was die Beratung gekostet hätte. Der Hebel liegt in der Routine, nicht in der Fachleistung.
Verzichten Sie auch nicht darauf, überhaupt einen Steuerberater zu haben, nur weil die laufende Buchhaltung ausgelagert ist. Wir dürfen und wollen keine steuerliche Beratung leisten – das ist keine Bescheidenheit, sondern gesetzlich vorgegeben.
Und lassen Sie die Finger von der Variante, Belege einfach später einzureichen, um Gebühren zu strecken. Das verschiebt Kosten nicht, sondern erhöht sie: durch Nachfragen, durch Schätzungen, im schlechtesten Fall durch Verspätungszuschläge.
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